Sorgerecht und Umgangsrecht
Rechtsanwalt Cornell Witte in Magdeburg

Ihr Anwalt für Sorge- und Umgangsrecht in Magdeburg

Bei der Trennung von Eltern ist immer auch zu klären, wo die Kinder zukünftig leben werden. Hierüber entscheiden im Familienrecht das Sorgerecht und das Umgangsrecht.

Es muss jedoch entschieden werden, wer zukünftig über die Belange des Kindes entscheidet. Hierbei geht es sowohl um Sorge und Erziehung, als auch um vermögensrechtliche Problemstellungen.

Als Anwalt für Sorgerecht in Magdeburg, biete ich den Ehepartnern und Familien Unterstützung während der Verfahren und zu allen hiermit zusammenhängenden Themen.

Sorgerecht

Was bedeutet Sorgerecht?

(§1626 BGB)

Der Begriff „Sorgerecht“ umschreibt das Recht über die Gesamtheit aller wirtschaftlichen und persönlichen Belange einer Person zu entscheiden. Es beschreibt also Personensorge,

  • Aufenthaltsbestimmungsrecht (§ 1631 BGB),
  • Gesundheitsfürsorge,
  • Vertretungsmacht (§ 1629 BGB) und
  • Vermögenssorge.

Unter anderem gehört dazu, über die Schullaufbahn, die Schule, eine Ausbildung, medizinische Behandlungen, den Namen u.v.m. zu entscheiden.

Weitere Informationen zum Sorge- und Umgangsrecht

Wer hat das Sorgerecht (§ 1626a BGB)?

Das Sorgerecht für ein Kind entsteht mit dessen Geburt und steht der Mutter zu. Sind die Eltern verheiratet, haben beide Elternteile das gemeinsame Sorgerecht.

Sofern die Eltern nicht verheiratet sind und auch der Vater Sorgeberechtigter werden soll, muss eine Sorgeerklärung abgegeben werden um das Sorgerecht zu beantragen. Dies kann bereits bei der Geburt erfolgen, aber auch später nachgeholt werden.

Das Sorgerecht kann insgesamt oder in Teilen nur einem Elternteil oder einer anderen Person übertragen werden, wenn dies zu Gunsten des Kindeswohls erforderlich ist.

Es existieren rechtlich grundsätzlich zwei verschiedene Formen- das Residenz- und das Wechselmodell. Beim sog. Residenzmodell leben die minderjährigen Kinder bei einem Elternteil und sind regelmäßig auch beim anderen Elternteil „zu Besuch“. Beim Wechselmodell leben die minderjährigen Kinder zu gleichen Anteilen abwechselnd bei beiden Elternteilen.

Als Ihr Anwalt für Familienrecht berate und vertrete ich Sie in allen Anliegen des Sorgerechts – ob Beantragung, Einklage oder Einigung.

Was ist das Umgangsrecht (§ 1632 II BGB)?

Der Kontakt zu einem Kind ist wichtig, um eine Beziehung zwischen den Personen aufbauen und erhalten zu können. So haben natürlich beide Elternteile grundsätzlich ein Recht zum Umgang mit dem Kind. Aber auch andere Personen, etwa Geschwister und Großeltern, sowie weitere wichtige Bezugspersonen (etwa wenn diese lange Zeit in einem Haushalt gelebt haben) können einen Anspruch auf Umgangsrecht haben.

Ausnahmsweise kann ein Umgangsrecht entfallen, wenn durch den Kontakt eine Gefährdung des Kindeswohls besteht. Hieran sind jedoch strenge Anforderungen zu stellen. Allein die unterschiedlichen Ansichten beider Elternteile dazu, wie ein Kind erzogen werden sollte, reicht hierfür nicht aus.

Verhindert ein Elternteil den Umgang zu einer berechtigten Person, kann dies gerichtlich durchgesetzt und bestraft werden. Im schlimmsten Falle müssen dann die Kinder mit Hilfe der Polizei oder des Jugendamtes zugeführt werden.

Bei Fragen und Problemen wird ein Rechtsanwalt für Familienrecht konsultiert, zu dem auch das Umgangsrecht gehört.

Was ist das Aufenthaltsbestimmungsrecht (§ 1631 BGB)?

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist das Recht der Sorgeberechtigten zu bestimmen, wo sich ein Kind aufhält. Hierzu zählen Wohnung, Urlaub, Freizeitaktivitäten, Ort der Schule, Klassenfahrten und auch Umzüge, usw.

Liegen Gründe vor, welche ein gemeinsames Aufenthaltsbestimmungsrecht unter Berücksichtigung des Kindeswohls nicht rechtfertigen, kann jeder Sorgeberechtigte das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht beim zuständigen Familiengericht beantragen. Dies kann dann, losgelöst vom sonstigen Sorgerecht, einem Elternteil übertragen werden. Die Meinung des Kindes kann hierbei durch das Gericht erfragt und berücksichtigt werden. Es ist jedoch nicht zwingend, dass sich das Familiengericht an den Wünschen der Kinder orientiert.

Oftmals ist es bei einem geplanten Um- bzw. Wegzug eines Elternteils notwendig, das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf ein Elternteil zu übertragen. Problematisch wird dies dann, wenn dadurch auch das Umgangsrecht des „zurückbleibenden“ Elternteils berührt wird, weil durch den Wegzug die Kontaktmöglichkeiten massiv eingeschränkt werden.

Ihr Anwalt für Sorgerecht und Umgangsrecht

 

Rechtsanwalt Cornell Witte
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