Handels- und Gesellschaftsrecht
Rechtsanwalt Cornell Witte in Magdeburg
Ihr Anwalt für Gesellschaftsrecht in Magdeburg
Als erfahrener Rechtsanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht in Magdeburg unterstütze ich alle im Handelsregister eingetragenen Unternehmen. Das Rechtsgebiet regelt die Gründung, den Betrieb, die Umwandlung oder Verschmelzung und die Abwicklung von Unternehmen und die Rechte und Pflichten der daran beteiligten Personen.
Grundlegende Rechtsnomen zum Handels- und Gesellschaftsrecht finden sich im Handelsgesetzbuch (HGB) und dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Diese werden flankiert von den jeweiligen Spezielagesetzen, wie beispielsweise dem GmbH-Gesetz oder dem Aktiengesetz.
Unternehmen betreuen in Magdeburg
Dreh- und Angelpunkt für Gründungen von Unternehmen in der Region Magdeburg sind die unterschiedlichen Formen von Gesellschaften des Handels- und Gesellschaftsrechtes. Grundsätzlich unterscheidet das Gesetz hier zwischen Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften.
Die Gesellschaftsformen im Überblick
GbR- Gesellschaft bürgerlichen Rechts
GbR- einfach, schnell, kostengünstig
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist die am einfachsten zu gründende Rechtsform in Deutschland. Voraussetzung für die Gründung einer GbR ist das Vorhandensein von zumindest zwei Gesellschaftern, welche ein gemeinsames wirtschaftliches Ziel verfolgen wollen. Die Gründung erfolgt durch Vereinbarung zwischen den Gesellschaftern und Anmeldung beim örtlich zuständigen Gewerbeamt. Die Gesellschafter der GbR haften mit ihrem gesamten Vermögen und gesamtschuldnerisch. Dies bedeutet, dass im Falle von Verbindlichkeiten die Gesellschafter nicht jeder zur Hälfte, sondern jeder mit der gesamten Summe haftet.
Zwar lässt sich eine GbR auch durch einfachen Handschlag gründen, jedoch empfiehlt es sich hier einen vernünftigen Gesellschaftsvertrag aufzusetzen. Durch die persönliche Haftung ist eine möglichst konkrete Regelung der jeweiligen Rechte und Pflichten der Gesellschafter äußerst sinnvoll.
Auch die Abwicklung eine GbR ist relativ einfach. So kann durch Austritt eines Gesellschafters die GbR bereits aufgelöst werden. Sofern die übrigen Gesellschafter den Geschäftsbetrieb fortsetzen möchten, entsteht hierdurch eine neue GbR. Gewerberechtlich ist eine Gewerbeabmeldung oder eine Gewerbeummeldung vorzunehmen.
Die GbR unterliegt derzeit einer erheblichen Veränderung. So soll zum 1.1.2024 ein GbR Register eingeführt werden. Sinn und Zweck dieses Registers soll es sein, die Nachvollziehbarkeit und Seriosität der GbR zu erhöhen. Zwingend soll die Eintragung in dieses Register sein, wenn die GbR auch beabsichtigt Grundstücke zu erwerben. Nähere Informationen hierzu finden Sie demnächst hier auf der Seite.
OHG - Offene Handelsgesellschaft
OHG – einfach, schnell, mit Rechtspersönlichkeit
Die offene Handelsgesellschaft (OHG) ist im Grunde eine GbR mit erweiterten Rechten und Pflichten. Auch hier sind zwingend mindestens zwei Gesellschafter mit einem gemeinsamen wirtschaftlichen Geschäftszweck notwendig. Zur Begründung der Gesellschaft bedarf es einer gemeinsamen Vereinbarung.
Die OHG unterscheidet sie sich jedoch dadurch, dass sie auch in das zuständige Handelsregister eingetragen werden muss. Anders als bei der GbR sind zudem im Grundsatz alle Gesellschafter einzelvertretungsberechtigt. Zudem ist die OHG berechtigt, eine eigene Firma (einen Gesellschaftsnamen) zu führen. Während bei der GbR alle Gesellschafter regelmäßig im Firmennamen enthalten sein müssen, kann die OHG auch einen reinen Fantasienamen tragen. Die jeweiligen haftenden Gesellschafter sind dem Handelsregister zu entnehmen. Die Eintragung ins Handelsregister erfolgt über einen Notar.
Die Abwicklung der Gesellschaft muss spiegelbildlich zur Gründung ebenfalls über einen Notar erfolgen. Zwar gilt sie bereits mit Beschluss der Gesellschafter als aufgelöst, jedoch ist sie erst dann wirklich rechtlich verschwunden, wenn sie aus dem Handelsregister ausgetragen wurde.
Durch die geplanten Veränderungen des Personengesellschaftsrechts und der GbR ab 010.1.2024 wird sich zeigen, welche Bedeutung die OHG zur dann eingetragenen GbR noch haben wird. Die entsprechenden gesetzlichen Veränderungen führen zu einer Neubewertung der Personengesellschaften.
KG - Kommanditgesellschaft
KG – flexible Lösung für unterschiedliche Gesellschafter
Die Kommanditgesellschaft ist die erste Rechtsform, bei der sich die beteiligten Personen voneinander unterscheiden.
Zur Gründung einer Kommanditgesellschaft bedarf es, wie bei den bereits vorgenannten Gesellschaftsformen, erneut zumindest zwei Personen. Diese haben jedoch unterschiedliche Funktionen.
In einer Kommanditgesellschaft muss es zu mindestens einen persönlich haftenden Gesellschafter geben. Diesen persönlich haftenden Gesellschafter nennt man komplementär. Genau wie bei der GbR oder der OHG haftet dieser Komplementär mit seinem gesamten Vermögen.
Demgegenüber steht der sogenannte Kommanditist. Dieser Gesellschafter ist lediglich mit einem finanziellen Anteil an der Gesellschaft beteiligt. Der Kommanditist haftet mit dieser von ihm getätigten Einlage. Er haftet jedoch nicht mit seinem gesamten Vermögen.
Da in der Kommanditgesellschaft der Komplementär das höhere Risiko trägt, ist er auch derjenige, der die Gesellschaft nach außen vertreten darf.
Dies bedeutet konkret, dass beide Gesellschafter im Rahmen ihrer Gesellschafterrechte intern zwar entsprechend ihrer Anteile stimmberechtigt sind, jedoch der Komplementär im Außenverhältnis Verträge verhindern kann.
Genau wie bei der OHG kann die Kommanditgesellschaft nur über einen Notar gegründet werden. Auch die Abwicklung einer Kommanditgesellschaft erfolgt notariell. Die KG darf einen Fantasienamen führen.
GmbH - Gesellschaft mit beschränkter Haftung
GmbH – seriös, bekannt und weltweites Vorbild
Bei der GmbH handelt es sich um eine Kapitalgesellschaft. Sie ist deshalb eine Kapitalgesellschaft, weil eine zwingende Verpflichtung zur Erbringung eines Mindeststammkapital besteht. Die Gesellschafter sind verpflichtet ein Stammkapital von zumindestens 25.000 € in die Gesellschaft einzubringen.
Für die Gründung einer GmbH bedarf es zumindest eines Gesellschafters. Die Gründung einer GmbH hat zudem notariell zu erfolgen. Richtig gegründet ist die GmbH erst im Zeitpunkt ihrer Eintragung im Handelsregister. Zwischen dem Zeitpunkt der notariellen Beurkundung und der tatsächlichen Eintragung liegt eine so genannte vor-GmbH vor.
Im Unterschied zu den Personengesellschaften haften die Gesellschafter einer GmbH nicht mit ihrem persönlichen Vermögen. Die Haftung einer GmbH erstreckt sich nur auf das Vermögen der Gesellschaft (nicht nur auf das Stammkapital, sondern auch alle anderen Vermögenswerte innerhalb der Gesellschaft). Intern sind die Gesellschafter entsprechend der Höhe ihrer Stammeinlagen stimmberechtigt. Die Gesellschafter selbst entscheiden durch Mehrheitsbeschlüsse. Für bestimmte Beschlüsse schreibt das Gesetz eine festgeschriebene Stimmenmehrheit vor.
Zur Gründung einer GmbH ist eine Gesellschaftersatzung (Gesellschaftsvertrag) erforderlich. Im Handelsregister wird zudem eine Gesellschafterliste geführt. Die GmbH ist berechtigt, einen Fantasienamen zu führen.
Die GmbH wird nach außen durch einen Geschäftsführer vertreten. Dieser Geschäftsführer kann, aber muss nicht, einer der Gesellschafter sein. Sofern ein Gesellschafter nicht auch Geschäftsführer ist, ist er grundsätzlich nicht berechtigt die GmbH nach außen zu vertreten. Die Gesellschafter einer GmbH sind zudem nicht gesetzlich verpflichtet, bei Verbindlichkeiten der Gesellschaft, weiteres privates Geld in die Gesellschaft einzuzahlen.
Die GmbH ist durch Liquidation zu beenden. Hierzu bedarf es eines Beschlusses der Gesellschafter sowie der Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Regelungen zur Liquidation (Sperrjahr, Veröffentlichungen im Bundesanzeiger, Eröffnungs- und Abschlussbilanzen, usw.)
Die Besonderheiten des GmbH-Rechts sind weitestgehend im GmbH-Gesetz geregelt.
UG (haftungsbeschränkt) - Unternehmergesellschaft
UG – haftungsbeschränkt und trotzdem kostengünstig
Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) oder UG (haftungsbeschränkt) ist eine ebenfalls im GmbH-Gesetz geregelte Rechtsform. Sie dient als zwischen Stadium zur Erreichung einer vollwertigen GmbH. Im Grundsatz gelten für sie die selben Regelungen wie für eine GmbH.
Unterschiede bestehen vor allen Dingen in der Aufbringung des Stammkapitals. Anders als bei der GmbH bedarf es bei der Gründung der Gesellschaft eines Stammkapitals von einem Euro je Gesellschafter. Da jedoch Ziel der UG (haftungsbeschränkt) zukünftig die Umwandlung in eine GmbH ist, hat der Gesetzgeber eine so genannte Ansparpflicht etabliert. Die UG muss daher 25 % ihres steuerlich festgestellten Gewinnes so lange ansparen, bis sie ein Stammkapital von 25.000 € erreicht. Eine zeitliche Vorgabe hierfür gibt es nicht.
Bei Erreichung der 25.000 € Stammkapital kann die Gesellschaft durch Umwandlung mit Kapitalerhöhung zur GmbH erstarken.
Der Gesetzgeber hat zudem zur Vereinfachung einer UG (haftungsbeschränkt)- Gründung ein vereinfachtes Mustergründungsprotokoll geschaffen. Hierdurch sinken die notariellen Gründungskosten.
Empfehlenswert ist die Gründung mit einem Mustergründungsprotokoll jedoch nur für den Fall, dass die Gründung nur durch eine Person erfolgt. Das Mustergründungsprotokoll enthält keine Regelung darüber, wie das Verhältnis mehrerer Gesellschafter untereinander geregelt sein soll. Es empfiehlt sich daher bei Gründung einer UG (haftungsbeschränkt) mit mehreren Gesellschaftern, die Nutzung eines entsprechend ausformulierten Gesellschaftsvertrages. Dies ist gesetzlich nicht zwingend, jedoch durchaus sinnvoll.
Im Übrigen gelten vollumfänglich die gesetzlichen Regelungen, die auch für die GmbH gelten.
AG - Aktiengesellschaft
AG – das Sprungbrett zu den ganz Großen
Die Aktiengesellschaft (AG) ist, genau wie die GmbH, eine Kapitalgesellschaft. Zwingendes Gründungserfordernis ist das Vorhandensein eines Mindeststammkapitals in Höhe von 50.000 €. Die Gesellschafter einer Aktiengesellschaft heißen Aktionäre, der Geschäftsführer einer Aktiengesellschaft ist der Vorstand. Die Außenvertretung der Aktiengesellschaft erfolgt durch den Vorstand.
Gravierender Unterschied der Aktiengesellschaft zur GmbH ist, dass die Aktiengesellschaften nicht nur mit Produkten oder Dienstleistungen, welche durch ihre Mitarbeiter hergestellt und umgesetzt werden, verdient. Vielmehr kann die Aktiengesellschaft auch mit ihren eigenen Geschäftsanteilen handeln. Diese handelbaren Geschäftsanteile nennt man Aktien. Diese Aktien können, müssen aber nicht immer zwingend an einer Börse gehandelt werden.
Die Aktionäre beschließen die grundsätzlichen Weichenstellungen der Gesellschaftsausrichtung in einer Aktionärsversammlung. Beschlüsse werden auch hier mit gesetzlich festgelegten Mehrheiten gefasst.
Neben dem Vorstand kann es zudem einen Aufsichtsrat geben. Dieser ist für bestimmte Aktiengesellschaften gesetzlich vorgeschrieben, kann jedoch auch auf Grundlage eines Aktionärsbeschluss gegründet werden. Aufgabe des Aufsichtsrates ist es, die Tätigkeiten des Vorstandes zu prüfen und gegebenenfalls auch zu unterstützen.
Was kann ich für Sie tun?
Gründung, Betreuung und Beendigung von Gesellschaften
Ich unterstütze Sie u.a. gern bei den folgenden Themen im Handels- und Gesellschaftsrecht:
- Beratungen und Betreuungen bei der Gründung von Gesellschaften und Vereinen (GbR; OHG; KG; UG (haftungsbeschränkt), GmbH, GmbH & CoKG; Genossenschaft, AG usw.)
- Erstellung aller Vertragsunterlagen (z.B. Gesellschaftsverträge. Geschäftsführeranstellungsverträge, Geschäftsführerordnungen, Protokolle der Gesellschafterversammlungen, uvm.)
- Veräußerung bzw. Erwerb von Unternehmen oder Geschäftsanteilen
- Ausscheiden einzelner Gesellschafter oder von Geschäftsführern und Prokuristen
- Durchsetzung von gerichtlichen und außergerichtlichen handels- und gesellschaftsrechtlichen Ansprüchen
- Auflösungen, Liquidation und Abwicklung von Gesellschaften
Ihr Anwalt für Gesellschaftsrecht
Rechtsanwalt Cornell Witte
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