Unterhaltsrecht / Kindesunterhalt
Rechtsanwalt Cornell Witte in Magdeburg

Ihr Anwalt für Unterhaltsrecht in Magdeburg

Bei der Trennung von Eltern muss geklärt werden, wo die gemeinsamen Kinder zukünftig leben werden. Auch bei diesen Fragen helfen Rechtsanwälte für Familienrecht.

Hierbei existieren rechtlich grundsätzlich zwei verschiedene Formen. Beim Residenzmodel leben die minderjährigen Kinder bei einem Elternteil und sind regelmäßig auch beim anderen Elternteil „zu Besuch“. Beim Wechselmodell leben die minderjährigen Kinder zu gleichen Anteilen abwechselnd bei beiden Elternteilen. Bei beiden Formen ist klar, dass ein oder beide Elternteile auch Unterhalt für das Kind zu zahlen haben.

Als Anwalt für Unterhaltsrecht und Kindesunterhalt in Magdeburg, berate ich Sie zu allen betreffenden Anliegen, von der Höhe bis zur Einklage.

Familienrecht

Wie hoch ist der Unterhaltsanspruch?

Der Unterhaltsanspruch leitet sich vom Einkommen der Eltern ab. Der konkrete Unterhaltsanspruch ist in der Düsseldorfer Tabelle festgelegt. Diese Tabelle wird regelmäßig aktualisiert. Sie ist kein Gesetz, wird aber praktisch so behandelt. Sie ist nach Alter des Kindes und nach Einkommen des Zahlungsverpflichteten unterteilt.

Beispiel: A und B haben ein gemeinsames Kind, welches 10 Jahre alt ist. Das Kind lebt bei B und besucht A an jedem zweiten Wochenende. B erhält das Kindergeld in Höhe von 219,00€. A hat ein bereinigtes Nettoeinkommen (siehe unten) in Höhe von 2.400,00€ monatlich.

Dieses Nettoeinkommen findet sich in der Zeile 3 der Düsseldorfer Tabelle. In der Spalte der Kinder zwischen 6-11 Jahren findet sich dann der Betrag in Höhe von 497€ (Tabelle 2021). Hiervon ist das hälftige Kindergeld abzuziehen.

219,00 € : 2 = 109,50 €
497 €  – 109.50 € =  387,50 €

A muss also, wenn nicht andere noch zu berücksichtigende Faktoren hinzukommen (z.B. weitere Kinder), gerundet 388,00€ zahlen.

Muss das gesamte Einkommen für den Kindesunterhalt genutzt werden?

Unterhaltspflichtige müssen schon einen großen Teil Ihres Einkommens einsetzen, um den bestehenden Unterhaltspflichten nachzukommen. Aber natürlich muss auch der Unterhaltspflichtige von irgendetwas leben. Daher hat der Gesetzgeber einen gesetzlichen Mindestselbstbehalt festgelegt. Dieser beträgt bei Unterhaltspflichtigen:

  • Unterhaltspflichtiger ist erwerbstätig (Kind ist privilegiert): 1.160 €
  • Unterhaltspflichtiger ist nicht erwerbstätig (Kind ist privilegiert): 960 €
  • Unterhaltspflichtiger ist erwerbstätig (Kind ist volljährig und nicht privilegiert): 1.400 €

Der Selbstbehalt kann sich nach oben und nach unten verschieben, wenn besondere Situationen vorliegen.

Weitere Informationen zum Kindesunterhalt:

Wie berechnet man das Nettoeinkommen?

Beim Nettoeinkommen sind alle erhaltenen Einkünfte anzurechnen:

  • Gehalt/Lohn
  • Weihnachtsgeld
  • Urlaubsgeld
  • Gratifikationen
  • Sonderzahlungen
  • geldwerter Vorteil
  • Arbeitslosengeld
  • Abfindungen
  • Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
  • Steuererstattungen usw.

Das sich hieraus ergebende Durchschnittseinkommen der letzten 12 Monate für Nicht-Selbstständige oder der letzten 3 Jahre für Selbstständige ist dann Berechnungsgrundlage. Zuwendungen Dritter, z.B. Schenkungen der Eltern, zählen nicht.

Weiterhin sind bestimmte steuerliche Verpflichtungen abzugsfähig. Genauso verhält es sich mit bestimmten Krediten, soweit diese nicht allein für Konsumgüter des zahlungspflichtigen Elternteils bestehen.

Bei der konkreten Berechnung empfiehlt sich die Hilfe entsprechender Anwältinnen und Anwälte für Familienrecht und Unterhalt.

Was passiert, wenn der Unterhaltspflichtige absichtlich einkommenslos wird, um keinen Kindesunterhalt zahlen zu müssen?

Der bar-unterhaltspflichtige Elternteil hat eine sogenannte gesteigerte Erwerbsobliegenheit. Dies bedeutet, dass dieser verpflichtet ist, sich angemessene Arbeit zu suchen, um seinen Unterhaltspflichten nachzukommen. Wird dieser Pflicht nicht nachgekommen, kann der Unterhalt nach einem fiktiven Einkommen berechnet werden. Grundlage ist dann das Einkommen, welches der Unterhaltspflichtige sonst realistisch verdienen könnte.

Wie erfahre ich, wieviel Nettoeinkommen der Unterhaltspflichtige hat?

Grundsätzlich besteht ein sog. Auskunftsanspruch des Unterhaltsberechtigten gegenüber den Unterhaltspflichtigen. Dieser kann auch gerichtlich durchgesetzt werden. In regelmäßigen Abständen (2 Jahre, oder bei gravierenden Veränderungen auch früher) können immer wieder Auskünfte verlangt werden.

Unterhaltsanpassungen – Hilfe durch Rechtsanwalt für Familienrecht

Sind beide Elternteile verständigungsbereit kann ein Unterhaltstitel beim zuständigen Jugendamt tituliert werden.

Sind sich die Eltern nicht einig, muss der Unterhalt gerichtlich beim zuständigen Familiengericht eingeklagt werden. Ist die Angelegenheit eilbedürftig, kann dies auch im Rahmen einer einstweiligen Anordnung eingefordert werden. Ändern sich die wirtschaftlichen Verhältnisse einer Partei, können diese Änderungen im Rahmen einer Änderungsklage erneut angepasst werden.

ACHTUNG: Unterhaltsansprüche können verjähren (3 Jahre ab dem Monat, in dem Auskunft verlangt wird), sofern nicht entweder rechtzeitig Klage erhoben wird, oder aus einem vorhandenen Titel versucht wird, zu vollstrecken.

Gern unterstütze ich Sie dabei als erfahrener Anwalt für Unterhaltsrecht in Magdeburg.

Ihr Anwalt für Unterhalts­recht

 

Rechtsanwalt Cornell Witte
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39106 Magdeburg

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