Wett­bewerbs­recht
Rechtsanwalt Cornell Witte in Magdeburg

 

Von teuren Abmahnungen im Internet hört man regelmäßig. Tatsache ist aber, dass auch viele Unternehmen in Magdeburg und der Umgebung von diesem Thema betroffen sind und dringend Hilfe eines Anwalts für Wettbewerbsrecht benötigen.

Oftmals hält sich die Wahrnehmung, es würden absolute Kleinigkeiten wegen der hierfür zu zahlenden Gebühren von sog. Abmahnanwälten oder Abmahnvereinen abgemahnt. Ganz falsch ist diese Wahrnehmung für die Vergangenheit nicht. Das Wettbewerbsrecht soll einerseits den fairen Wettbewerb zwischen Unternehmen, andererseits Verbraucher vor unseriösen Werbe- und Verkaufsmaßnahmen von Unternehmen schützen. Aber auch in diesem Rechtsbereich stellen sich viele Fragen.

Wettbewerbsrecht

unlautere geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb regelt den Umgang mit sog. unlauteren Geschäftspraktiken, bzw. unlauteren geschäftlichen Handlungen. Der Begriff „unlautere geschäftliche Handlung“ ist dabei an sich noch nicht wirklich greifbar. Der Gesetzgeber hat daher einen Katalog an Handlungen definiert, welche er als unlauter ansieht. Diese unterscheiden sich im Hinblick auf die jeweiligen Betroffenen. Betroffene können hierbei Verbraucher und Unternehmen (Mitbewerber) sein. Gegenüber Verbrauchern gilt gemäß § 3 Abs. 3 UWG:

Unzulässige geschäftliche Handlungen im Sinne des § 3 Absatz 3 sind

1.
die unwahre Angabe eines Unternehmers, zu den Unterzeichnern eines Verhaltenskodexes zu gehören;
2.
die Verwendung von Gütezeichen, Qualitätskennzeichen oder Ähnlichem ohne die erforderliche Genehmigung;
3.
die unwahre Angabe, ein Verhaltenskodex sei von einer öffentlichen oder anderen Stelle gebilligt;
4.
die unwahre Angabe, ein Unternehmer, eine von ihm vorgenommene geschäftliche Handlung oder eine Ware oder Dienstleistung sei von einer öffentlichen oder privaten Stelle bestätigt, gebilligt oder genehmigt worden, oder die unwahre Angabe, den Bedingungen für die Bestätigung, Billigung oder Genehmigung werde entsprochen;
5.
Waren- oder Dienstleistungsangebote im Sinne des § 5a Absatz 3 zu einem bestimmten Preis, wenn der Unternehmer nicht darüber aufklärt, dass er hinreichende Gründe für die Annahme hat, er werde nicht in der Lage sein, diese oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen für einen angemessenen Zeitraum in angemessener Menge zum genannten Preis bereitzustellen oder bereitstellen zu lassen (Lockangebote). Ist die Bevorratung kürzer als zwei Tage, obliegt es dem Unternehmer, die Angemessenheit nachzuweisen;
6.
Waren- oder Dienstleistungsangebote im Sinne des § 5a Absatz 3 zu einem bestimmten Preis, wenn der Unternehmer sodann in der Absicht, stattdessen eine andere Ware oder Dienstleistung abzusetzen, eine fehlerhafte Ausführung der Ware oder Dienstleistung vorführt oder sich weigert zu zeigen, was er beworben hat, oder sich weigert, Bestellungen dafür anzunehmen oder die beworbene Leistung innerhalb einer vertretbaren Zeit zu erbringen;
7.
die unwahre Angabe, bestimmte Waren oder Dienstleistungen seien allgemein oder zu bestimmten Bedingungen nur für einen sehr begrenzten Zeitraum verfügbar, um den Verbraucher zu einer sofortigen geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, ohne dass dieser Zeit und Gelegenheit hat, sich auf Grund von Informationen zu entscheiden;
8.
Kundendienstleistungen in einer anderen Sprache als derjenigen, in der die Verhandlungen vor dem Abschluss des Geschäfts geführt worden sind, wenn die ursprünglich verwendete Sprache nicht Amtssprache des Mitgliedstaats ist, in dem der Unternehmer niedergelassen ist; dies gilt nicht, soweit Verbraucher vor dem Abschluss des Geschäfts darüber aufgeklärt werden, dass diese Leistungen in einer anderen als der ursprünglich verwendeten Sprache erbracht werden;
9.
die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, eine Ware oder Dienstleistung sei verkehrsfähig;
10.
die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, gesetzlich bestehende Rechte stellten eine Besonderheit des Angebots dar;
11.
der vom Unternehmer finanzierte Einsatz redaktioneller Inhalte zu Zwecken der Verkaufsförderung, ohne dass sich dieser Zusammenhang aus dem Inhalt oder aus der Art der optischen oder akustischen Darstellung eindeutig ergibt (als Information getarnte Werbung);
12.
unwahre Angaben über Art und Ausmaß einer Gefahr für die persönliche Sicherheit des Verbrauchers oder seiner Familie für den Fall, dass er die angebotene Ware nicht erwirbt oder die angebotene Dienstleistung nicht in Anspruch nimmt;
13.
Werbung für eine Ware oder Dienstleistung, die der Ware oder Dienstleistung eines bestimmten Herstellers ähnlich ist, wenn dies in der Absicht geschieht, über die betriebliche Herkunft der beworbenen Ware oder Dienstleistung zu täuschen;
14.
die Einführung, der Betrieb oder die Förderung eines Systems zur Verkaufsförderung, bei dem vom Verbraucher ein finanzieller Beitrag für die Möglichkeit verlangt wird, allein oder hauptsächlich durch die Einführung weiterer Teilnehmer in das System eine Vergütung zu erlangen (Schneeball- oder Pyramidensystem);
15.
die unwahre Angabe, der Unternehmer werde demnächst sein Geschäft aufgeben oder seine Geschäftsräume verlegen;
16.
die Angabe, durch eine bestimmte Ware oder Dienstleistung ließen sich die Gewinnchancen bei einem Glücksspiel erhöhen;
17.
die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, der Verbraucher habe bereits einen Preis gewonnen oder werde ihn gewinnen oder werde durch eine bestimmte Handlung einen Preis gewinnen oder einen sonstigen Vorteil erlangen, wenn es einen solchen Preis oder Vorteil tatsächlich nicht gibt, oder wenn jedenfalls die Möglichkeit, einen Preis oder sonstigen Vorteil zu erlangen, von der Zahlung eines Geldbetrags oder der Übernahme von Kosten abhängig gemacht wird;
18.
die unwahre Angabe, eine Ware oder Dienstleistung könne Krankheiten, Funktionsstörungen oder Missbildungen heilen;
19.
eine unwahre Angabe über die Marktbedingungen oder Bezugsquellen, um den Verbraucher dazu zu bewegen, eine Ware oder Dienstleistung zu weniger günstigen Bedingungen als den allgemeinen Marktbedingungen abzunehmen oder in Anspruch zu nehmen;
20.
das Angebot eines Wettbewerbs oder Preisausschreibens, wenn weder die in Aussicht gestellten Preise noch ein angemessenes Äquivalent vergeben werden;
21.
das Angebot einer Ware oder Dienstleistung als „gratis“, „umsonst“, „kostenfrei“ oder dergleichen, wenn hierfür gleichwohl Kosten zu tragen sind; dies gilt nicht für Kosten, die im Zusammenhang mit dem Eingehen auf das Waren- oder Dienstleistungsangebot oder für die Abholung oder Lieferung der Ware oder die Inanspruchnahme der Dienstleistung unvermeidbar sind;
22.
die Übermittlung von Werbematerial unter Beifügung einer Zahlungsaufforderung, wenn damit der unzutreffende Eindruck vermittelt wird, die beworbene Ware oder Dienstleistung sei bereits bestellt;
23.
die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, der Unternehmer sei Verbraucher oder nicht für Zwecke seines Geschäfts, Handels, Gewerbes oder Berufs tätig;
24.
die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, es sei im Zusammenhang mit Waren oder Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als dem des Warenverkaufs oder der Dienstleistung ein Kundendienst verfügbar;
25.
das Erwecken des Eindrucks, der Verbraucher könne bestimmte Räumlichkeiten nicht ohne vorherigen Vertragsabschluss verlassen;
26.
bei persönlichem Aufsuchen in der Wohnung die Nichtbeachtung einer Aufforderung des Besuchten, diese zu verlassen oder nicht zu ihr zurückzukehren, es sein denn, der Besuch ist zur rechtmäßigen Durchsetzung einer vertraglichen Verpflichtung gerechtfertigt;
27.
Maßnahmen, durch die der Verbraucher von der Durchsetzung seiner vertraglichen Rechte aus einem Versicherungsverhältnis dadurch abgehalten werden soll, dass von ihm bei der Geltendmachung seines Anspruchs die Vorlage von Unterlagen verlangt wird, die zum Nachweis dieses Anspruchs nicht erforderlich sind, oder dass Schreiben zur Geltendmachung eines solchen Anspruchs systematisch nicht beantwortet werden;
28.
die in eine Werbung einbezogene unmittelbare Aufforderung an Kinder, selbst die beworbene Ware zu erwerben oder die beworbene Dienstleistung in Anspruch zu nehmen oder ihre Eltern oder andere Erwachsene dazu zu veranlassen;
29.
die Aufforderung zur Bezahlung nicht bestellter, aber gelieferter Waren oder erbrachter Dienstleistungen oder eine Aufforderung zur Rücksendung oder Aufbewahrung nicht bestellter Sachen und
30.
die ausdrückliche Angabe, dass der Arbeitsplatz oder Lebensunterhalt des Unternehmers gefährdet sei, wenn der Verbraucher die Ware oder Dienstleistung nicht abnehmen

 

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unlautere geschäftliche Handlungen gegenüber Mitbewerbern

Gegenüber anderen Unternehmen gilt gemäß § 4 UWG als unlautere Handlung:

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.

Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er

a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

 

unlautere Handlungen gegen Verbrauchern und anderen Marktteilnehmern

Gegenüber Verbrauchern und anderen Marktteilnehmern gilt das Verbot:

– agressiver geschäftlicher Handlungen gemäß § 4a UWG

– irreführender geschäftlicher Handlungen gemäß § 5 UWG

– irreführende Handlungen durch Unterlassen gemäß § 5a UWG

– unzulässige vergleichende Werbung gemäß § 6 UWG

– unzumutbare Belästigungen gemäß § 7 UWG

Alle benannten Verstöße sind gesetzlich umschrieben und erläutert.

Abwehrmaßnahmen aus dem Wettbewerbsrecht

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb kennt eine Reihe von Abwehrmaßnahmen für Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen. Dies sind u.a.:

wettbewerbsrechtliche Abmahung mit Unterlassungserklärung:

Diese werden durch Anwält*innen für ihre Mandant*innen oder Vereinigungen zum Schutz des fairen Wettbewerbs versandt. Sinn dieser Abmahnungen ist eine schnelle Abwehr einer unlauteren Geschäftshandlung. Der Abmahner verlangt durch die Abmahnung ein genau benanntes Verhalten zukünftig zu unterlassen (Unterlassungserklärung). Für den Fall, dass zukünftig dieses Fehlverhalten wiederholt wird, muss der Abgemahnte eine Vertragsstrafe zahlen. Gibt der Abgemahnte diese strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, endet das Verfahren und eine weitere gerichliche Auseinandersetzung ist nicht mehr erforderlich.

Aber Vorsicht! Oftmals sind die Unterlassungserklärungenrechtlich nicht einschlägig oder zu weitgehend. Zudem können die Vertragsstrafenforderungen überzogen sein. Es empfiehlt sich immer, eine solche Abmahnung nicht ungeprüft abzugeben.

einstweiler Rechtschutz

Im Wege des einstweiligen Rechtschutzes kann ein Gericht vorläufig festlegen, ob ein bestimmtes Verhalten unterlassen werden muss. Das Gericht trifft seine Entscheidung nach Anhörung beider Parteien, aber ohne eine Beweisaufnahme. Dadurch kann es schnell zu einer vorläufigen rechtlichen Regelung kommen. Erklärt sich die unterlegene Partei dann dauerhaft bereit, das Ergebnis des einstweiligen Rechtschutzes anzuerkennen. Endet das Verfahren hier, ohne das ein Hauptsacheverfahren (Klage) erfolgen muss. Das einstweilige Rechtschutzverfahren dient zudem ein wenig auch als Indiz dafür, wie ein Gericht in einem Klageverfahren entscheiden könnte.

Klageverfahren 

Letztlich kann ein Klageverfahren gegen den Verletzer erfolgen. Hier wird gerichtlich eine Überprüfung des Sachverhaltes vorgenommen. Es finden Beweisaufnahmen statt und es findet eine vertiefte juristische Prüfung statt. Die Gefahr eines Gerichtsverfahrens besteht für beide Seiten insbesondere durch die Dauer. Zumeist kann so ein Verfahren durchaus einmal ein Jahr dauern. Ein Jahr, in dem der Beklagte seine Handlungen nicht vornehmen kann und im Falle eines Obsiegen vor Gericht vielleicht finanzielle Schäden gegen den Kläger geltend machen. Aber auch ein Jahr, in dem der Beklagte unter Umständen höhere Strafgelder gegen den Beklagten geltend machen.

Gewinnabschöpfungsverfahren/ Gewinnabschöpfungsanspruch

Mit diesem Anspruch kann der Kläger beim Verletzer die durch die Rechtsverletzung erlangten Vorteile herausverlangen. Der Verletzer soll nicht die „Früchte des verbotenen Baums“ behalten dürfen.

Ihr Anwalt für Wett­bewerbs­recht

 

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