Inobhutnahme
Rechtsanwalt Cornell Witte in Magdeburg

Ihr Anwalt für Familienrecht in Magdeburg

Die Welt ist nicht immer perfekt. So kann es in Familien zu Problemen kommen, die in einigen Fällen dazu führen, dass Kinder und Jugendliche durch das Jugendamt im Rahmen einer Inobhutnahme aus einer Familie herausgenommen werden. Hier sollten Sie in jedem Falle einen Rechtsanwalt zu Rate ziehen.

Als Anwalt für Familienrecht in Magdeburg, berate und vertrete ich Sie im Falle einer Inobhutnahme zu allen hierfür wichtigen Themen.

Inobhutnahme

Was versteht man unter Inobhutnahme?

Unter dem Begriff der Inobhutnahme versteht das Gesetz die Unterbringung des Kindes in einer außerhalb der eigenen Familie gelegenen Wohnform. Dies können betreute Wohngruppen, Kinderheime oder Pflegefamilien sein.

Rechtsgrundlage für eine solche Inobhutnahme sind die §§ 8, 42 SGB VIII.

Wann kann eine Inobhutnahme erfolgen?

Der Gesetzgeber sieht die Inobhutnahme als ein wichtiges Instrument zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Gefahren, welche dem Kind in seinem familiären Umfeld drohen. Grundsatz ist also immer die Sicherstellung des Schutzes des Kindeswohls.

Für eine Inobhutnahme müssen folgende Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen:

  1. dringende Gefahr für das Kindeswohl
  2. die Gefahr muss aktuell vorliegen (nicht irgendwann in der Vergangenheit)
  3. es besteht die Gefahr eines erheblichen Schadens für das Kind

Diese einfach klingenden Voraussetzungen sind in der Praxis jedoch nicht immer leicht rechtlich einzuordnen und zu verstehen.

42 SBG VIII gibt für die Inobhutnahme die rechtlichen Voraussetzungen vor:

  • So dürfen oder müssen die Jugendämter eine Inobhutnahme vornehmen, wenn das Kind oder der Jugendliche selbst darum bittet (§ 42 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII).
  • Die Jugendämter müssen eine Inobhutnahme vornehmen, wenn eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder Jugendlichen besteht und die Sorgeberechtigten dieser Inobhutnahme zustimmen, oder eine gerichtliche Entscheidung nicht sofort eingeholt werden kann.
  • Zudem dürfen ausländische Kinder und Jugendliche in Obhut genommen werden, wenn diese unbegleitet einreisen und sich keine Sorgeberechtigten im Inland aufhalten.

Weitere Informationen zur Inobhutnahme:

Wann besteht eine dringende Gefahr für das Kindeswohl?

Es gibt keine gesetzliche Definition einer Kindeswohlgefährdung. Aber natürlich hat sich im Laufe vieler Jahre durch die Gerichte eine entsprechende Definition und Liste herausgebildet. So heißt es in einer entsprechenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts:

…ist das Kindeswohl gefährdet, wenn eine gegenwärtige, in solchem Maß vorhandene Gefahr vorliegt, dass sich bei der weiteren Entwicklung der Dinge eine erhebliche Schädigung des geistigen, seelischen oder körperlichen Wohls des Kindes mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (BVerfG FamRZ 2010, 713, 714 Rn 41; BGH FamRZ 1956, 350, 351; FamRZ 2005, 344, 345; OLG Brandenburg FamFR 2010, 357; OLG Hamm FamRZ 2009, 1752 f; OLG Karlsruhe FamRZ 2009, 1599). …

Eine sehr hilfreiche Auflistung dazu findet sich auf den Internetseiten des Kinderschutzbundes NRW.

Welche Rolle hat das Jugendamt?

Vorweg: Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Jugendämter sehen viel Schlimmes in Familien. Ihre Arbeit ist wichtig und rettet wohl das Leben und die Entwicklung vieler Kinder und Jugendlicher. Dies muss so deutlich und in dieser Ehrlichkeit gesagt werden.

Dennoch sind auch diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter „nur“ Menschen mit manchmal fehlerhaften Beurteilungen der Situationen und reagieren gelegentlich in einer nicht rechtmäßigen Art und Weise. Erschwert wird dies natürlich für alle Beteiligten, wenn das Kind selbst um Inobhutnahme bittet.

Das Jugendamt ist verpflichtet, den Sorgeberechtigten die Inobhutnahme und die geplanten Maßnahmen genau zu erklären. Dazu müssen die Gründe für die Inobhutnahme verständlich dargestellt werden und die Sorgeberechtigten in die Beurteilung einer befürchteten bestehenden Gefahr einbezogen werden.

Werden sich Jugendamt und Sorgeberechtigte nicht über die Gefährdung einig, werden die Jugendämter wohl im Zweifel dennoch die Inobhutnahme vornehmen oder weiterführen. Hier gehen die Jugendämter wohl oftmals von dem Standpunkt aus „Im Zweifel erstmal retten, auch wenn nachträglich betrachtet keine Rettung notwendig war“.

Wie sollten Sorgeberechtigte bei einer Inobhutnahme Ihres Kindes reagieren?

Besonders wichtig sind die richtigen Reaktionen der Sorgeberechtigten von einem in Obhut genommenen Kind oder Jugendlichen. Grundsätzlich sollte diese stets kooperativ- kritisch sein. Die bedeutet konkret:

  1. Seien Sie sich bewusst, dass es tatsächlich ein Problem gibt. Völlig grundlos kommt das Jugendamt nicht vorbei. Es sollte also durchaus selbstkritisch an der tatsächlichen Sachaufklärung mitgewirkt werden.
  2. Stimmen Sie einer Inobhutnahme jedoch nicht einfach zu. Durch Ihren Widerspruch wird die Inobhutnahme in ein formelles Verfahren „gedrückt“. Das Jugendamt wird damit verpflichtet, das Familiengericht einzuschalten. Dieses überprüft dann die Maßnahme des Jugendamtes.
  3. Sollten Sie dennoch zustimmen, weil auch Sie der Auffassung sind, dass eine räumliche Trennung zielführend zur Beseitigung der familiären Probleme ist, ist dies nicht auf Dauer in Stein gemeißelt. Das Jugendamt ist verpflichtet, die Inobhutnahme unverzüglich zu beenden, wenn die Gefährdung nicht mehr besteht. Sieht das Jugendamt dies anders, muss es das Familiengericht beteiligen.

Oftmals empfiehlt sich bei einer Inobhutnahme die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes/ einer Rechtsanwältin. Eine rechtliche Vertretung ist außergerichtlich bereits durchaus zielführend.

Der Anwalt für Familienrecht wirkt dabei sowohl als Übersetzer des Rechtsdeutsches, als Vermittler zwischen den Parteien aber natürlich auch bei der rechtlichen Durchsetzung der berechtigten Ansprüche. Gern unterstütze ich Sie als Anwalt in Magdeburg hierbei.

Kosten der Inobhutnahme

Die Inobhutnahme eines Kindes oder Jugendlichen kostet Geld. An diesen Kosten werden die Eltern beteiligt. Grundlage der Kostenbeiträge sind die Einkommen der Eltern. Auf das jeweilige Sorgerecht kommt es dabei nicht an. Auch ein Elternteil ohne Sorgerecht kann und wird zu den Kosten herangezogen.

Gesetzliche Grundlage für die Kostentragung sind §§ 92 Abs. 5; 94 SGB VIII in Verbindung mit der Verordnung zur Festsetzung der Kostenbeiträge für Leistungen und vorläufige Maßnahmen in der Kinder- und Jugendhilfe (Kostenbeitragsverordnung – KostenbeitragsV).

Hierbei erfolgt die Berechnung wie folgt:

Bruttojahreseinkommen (gem. § 93 SGB VIII)
+ sonstiges Einkommen
./. Steuern
./. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung (KV/PV/RV/AV)
./. angemessene Beiträge zur Risikoabsicherung (Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Arbeitslosigkeit)

= verbleibendes Einkommen

./. Weitere Belastungen

oder

Konkret nach Grund und Höhe angemessene Belastungen (müssen nachgewiesen sein)

= für die Eingruppierung maßgebliches Einkommen

Maßgebliches Einkommen : 12 Monate = Monatswert

Der Monatswert wird dann gemäß Anlage zur KostenbeitragsV in eine Einkommensgruppe eingeordnet. Zum Beispiel ist man bei einem monatlichen Einkommen von 2500 € in der Einkommensgruppe 10. Dies bedeutet, dass ein monatlicher Beitrag für ein Kind in vollstationärer Inobhutnahme 510,00 € beträgt.

Gibt es weitere gleichrangige Unterhaltsberechtigte findet die Eingruppierung in niedrigeren Stufen statt.

Unterhalt und Kostenbeteiligung

Die Unterhaltspflicht für ein in Obhut befindliches Kind ruht für den Zeitraum der Inobhutnahme. Eltern müssen also nicht gleichzeitig Unterhalt und Kostenbeitrag zahlen. Sofern die Inobhutnahme endet, muss natürlich wieder der festgelegte Unterhalt gezahlt werden.

Ihr Anwalt für Inobhutnahme

 

Rechtsanwalt Cornell Witte
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