Gendersternchen* nicht diskriminierend
Ihr Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Magdeburg

 

Unsere Gesellschaft wird zu Recht immer sensibler für die sprachliche Gleichstellung aller Menschen. So findet das Gendersternchen (*) immer mehr Einzug in Wort und Schrift, nicht nur bei öffentlichen Stellen. Dennoch bringt die immer häufigere Verwendung des Gendersternchens durchaus auch rechtliche Fragen mit sich, welche der Begutachtung eines Anwalts für Arbeitsrechts bedürfen.

Gendersternchen

Fallbeschreibung

So musste sich kürzlich das LAG Schleswig- Holstein mit der Frage beschäftigen, ob die Bezeichnung einer Personenrolle in einer Stellenausschreibung mit Gendersternchen tatsächlich ausreicht, um den Grundsatz der Geschlechtsneutralität nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) gerecht zu werden.

Eine zweigeschlechtlich geborene Person sah sich durch die Verwendung des Gendersternchens nicht hinreichend repräsentiert und in ihren Rechten aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz verletzt. Rechtlich war folglich zu klären, ob das Gendersternchen ausreicht, um alle Personen, nicht „nur“ Frauen und Männer diskriminierungsfrei anzusprechen.

Entscheidung des Gerichts

Das LAG Schleswig Holstein bejahte diese Frage (LAG Schleswig-Holstein v. 22.06.2021, 3 Sa 37 öD/21) und bestägtigte, dass mit der Nutzung des Gendersternchens ausreichend die geforderte Geschlechtsneutralität des AGG gewahrt werde. Das Sternchen verdeutlicht, das nicht nur Frauen und Männer sprachlich angesprochen sein sollen, wenn das Gendersternchen genutzt wird. Vielmehr zeigt es, dass es gerade nicht auf eine geschlechtsbezogene Ansprache ankommen soll.

Diese Entscheidung stellt rechtlich ein zweischneidiges Schwert da. Zum einen wird bestätigt, dass die Verwendung des Gendersternchens ausreichend ist, um die Vorgaben des AGG zu erfüllen. Für Arbeitgebende ist dies eine rechtliche Absicherung, dass bei Verwendung des Gendersternchens die diskriminierungsfreie Ansprache fehlerfrei umgesetzt ist.

Zum anderen lässt es aber auch den Schluss zu, dass die Verwendung des Gendersternchens für betriebliche Unterlagen das Minimum darstellen könnte. Das Fehlen des Gendersternchens stellt folglich eine diskriminierende Formulierung dar. Hierauf sollte zukünftig noch mehr geachtet werden.

Anwalt für Arbeitsrecht- Hilfe und Fazit

Es ist zukünftig sicher nicht einfacher, gendergerechte Unterlagen zu erstellen. Es betrifft auch nicht nur Stellenausschreibungen, sondern vielmehr alle Betriebsunterlagen. Betriebsvereinbarungen, Arbeitsverträge, Einladungen zu Betriebsveranstaltungen, stellen nur eine kleine Auswahl von Dokumenten dar, welche auf ihre sprachliche Gleichstellung zu überprüfen sind.

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