Arbeitszeit
Rechtsanwalt Cornell Witte in Magdeburg

Ihr Anwalt für Arbeitsrecht in Magdeburg

Die täglichen Arbeitszeiten, Pausenzeiten und Ruhezeiten sind sehr umfassend im Arbeitszeitgesetz geregelt. Dennoch fällt es Arbeitgeber*innen und Arbeitnehmer*innen nicht selten schwer, diese Regelungen richtig anzuwenden.

Als Ihr Anwalt für Arbeitsrecht in Magdeburg, berate ich Sie gern zu allen Anliegen bezüglich der Arbeitszeiten.

Bild Arbeitsrecht

Die tägliche Arbeitszeit (§ 3 ArbZG)

Die tägliche Arbeitszeit beträgt höchstens 8 Stunden.

Ausnahmsweise darf die tägliche Arbeitszeit auf 10 Stunden ausgedehnt werden, wenn die Mehrstunden innerhalb eines Zeitraums von 6 Monaten oder 24 Wochen ausgeglichen werden. Innerhalb dieses Zeitraums müssen die Mitarbeiter*innen also irgendwann insgesamt 2 Stunden weniger arbeiten. Die Ausgleichszeiten dürfen gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 ArbZG verlängert werden.

Auf Grund Tarifverträgen oder darauf beruhender Betriebs- oder Dienstvereinbarungen kann die tägliche Arbeitszeit über 10 Stunden ausgedehnt werden, wenn hierin erhebliche Zeiten für Bereitschaftsdiensten oder Arbeitsbereitschaft enthalten sind (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ArbZG).

Gesetzliche Pausenzeiten (§ 4 ArbZG)

Hinzu kommen die gesetzlichen Pausenzeiten:

Arbeitszeitmind. RuhepauseGesamtzeit auf Arbeit
bis 6 Stundenkeine6 Stunden
über 6 Stunden30 Minuten6:30 Stunden
über 9 Stunden45 Minuten9:45 Stunden

Um also 10 Arbeitsstunden (maximale Arbeitszeit am Tag) angerechnet zu bekommen, muss man zumindest 10:45 Stunden vor Ort gewesen sein. Natürlich sind längere Pausen möglich. Die Zeiten sind genau zu nehmen.

Arbeitet eine Teilzeitkraft an einem Tag statt der geschuldeten 6 Stunden tatsächlich 6:10 Stunden, führen die 10 Minuten dazu, dass eine Pause gemacht werden muss. In der Praxis werden dann diese 10 Minuten drüber als Pausenzeit in elektronischen Systemen gebucht. Problematisch ist es, wenn es tatsächlich keine Pause gab.

Die Pausen müssen bereits im Vorfeld der Arbeitsaufnahme festgelegt sein. Bestimmen Arbeitgebende bereits eine 30 Minuten-Pause nach 4 Stunden, müssen diese ggfls. auch Teilzeitkräfte, die eigentlich nur 6 Stunden arbeiten, „absitzen“. Die Pause darf in mehrere Pausen aufgeteilt werden, die jedoch jeweils mindestens 15 Minuten betragen müssen.

Ausnahmsweise dürfen die Pausen auch in Schichtbetrieben und Verkehrsbetrieben kürzer als 15 Minuten sein. Die Gesamtpausendauer (siehe Tabelle) darf jedoch nicht abgekürzt werden.

Weitere Informationen zu den Arbeitszeiten im Arbeitsrecht

Gesetzliche Ruhezeiten (§ 5 ArbZG)

Nach Ende einer Arbeitszeit bis zum Beginn der nächsten müssen mindestens 11 Stunden Ruhezeit bestehen.

In folgenden Einrichtungen kann die Ruhezeit ausnahmsweise um eine Stunde (also auf 10 Stunden) verkürzt werden:

  • Krankenhäuser
  • Einrichtungen zur Pflege, Behandlung und Betreuung von Personen
  • Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung (z.B. Gaststätten)
  • Verkehrsbetriebe
  • Rundfunk
  • Landwirtschaft und Tierhaltung

Bedingung hierfür ist aber, dass eine andere Ruhezeit innerhalb eines Monats oder 4 Wochen auf 12 Stunden verlängert wird. Die Ruhezeit kann um bis zu 2 Stunden gekürzt werden, wenn die Arbeit dies notwendigerweise erfordert und der Ausgleich innerhalb eines bestimmten Zeitraums erfolgt (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 ArbZG).

Nachtarbeit (§ 6 ArbZG)

Arbeitnehmer*innen können in Nachtarbeit höchstens 8 Stunden beschäftigt werden. Auch hier kann die Arbeitszeit auf maximal 10 Stunden verlängert werden, wenn die Mehrarbeit innerhalb von einem Monat oder 4 Wochen wieder auf durchschnittlich 8 Stunden ausgeglichen wird.

Auf Grund Tarifverträgen oder darauf beruhender Betriebs- oder Dienstvereinbarungen kann auch hier für Bereitschaftszeiten oder Arbeitsbereitschaft eine längere Arbeitszeit oder andere Ausgleichsfristen bestimmt werden.

Sonn- und Feiertagsarbeit (§ 9 ArbZG)

Grundsätzlich ist die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen in der Zeit zwischen 0-24h Uhr verboten. In Mehrschichtigen Betrieben kann die Zeit um 6 Stunden vor- oder zurückverlegt, für Kraftfahrer*innen kann der Beginn der 24h-Frist um 2 Stunden vorverlegt werden.

Abweichend hiervon dürfen an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden:

  1. in Not- und Rettungsdiensten sowie bei der Feuerwehr,
  2. zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der Funktionsfähigkeit von Gerichten und Behörden und für Zwecke der Verteidigung,
  3. in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen,
  4. in Gaststätten und anderen Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung sowie im Haushalt
  5. bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen, Filmvorführungen, Schaustellungen, Darbietungen und anderen ähnlichen Veranstaltungen,
  6. bei nichtgewerblichen Aktionen und Veranstaltungen der Kirchen, Religionsgesellschaften, Verbände, Vereine, Parteien und anderer ähnlicher Vereinigungen,
  7. beim Sport und in Freizeit-, Erholungs- und Vergnügungseinrichtungen, beim Fremdenverkehr sowie in Museen und wissenschaftlichen Präsenzbibliotheken,
  8. beim Rundfunk, Tages- und Sportpresse, Nachrichtenagenturen sowie bei den der Tagesaktualität dienenden Tätigkeiten für andere Presseerzeugnisse einschließlich des Austragens, bei der Herstellung von Satz, Filmen und Druckformen für tagesaktuelle Nachrichten und Bilder, bei tagesaktuellen Aufnahmen auf Ton- und Bildträger sowie beim Transport und Kommissionieren von Presseerzeugnissen, deren Ersterscheinungstag am Montag oder am Tag nach einem Feiertag liegt,
  9. bei Messen, Ausstellungen und Märkten im Sinne des Titels IV der Gewerbeordnung sowie bei Volksfesten,
  10. in Verkehrsbetrieben sowie beim Transport und Kommissionieren von leichtverderblichen Waren im Sinne des § 30 Abs. 3 Nr. 2 der Straßenverkehrsordnung,
  11. in den Energie- und Wasserversorgungsbetrieben sowie in Abfall- und Abwasserentsorgungsbetrieben,
  12. in der Landwirtschaft und in der Tierhaltung sowie in Einrichtungen zur Behandlung und Pflege von Tieren,
  13. im Bewachungsgewerbe und bei der Bewachung von Betriebsanlagen,
  14. bei der Reinigung und Instandhaltung von Betriebseinrichtungen, soweit hierdurch der regelmäßige Fortgang des eigenen oder eines fremden Betriebs bedingt ist, bei der Vorbereitung der Wiederaufnahme des vollen werktägigen Betriebs sowie bei der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit von Datennetzen und Rechnersystemen,
  15. zur Verhütung des Verderbens von Naturerzeugnissen oder Rohstoffen oder des Mißlingens von Arbeitsergebnissen sowie bei kontinuierlich durchzuführenden Forschungsarbeiten,
  16. zur Vermeidung einer Zerstörung oder erheblichen Beschädigung der Produktionseinrichtungen.

Zudem dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen in Bäckereien und Konditoreien für bis zu drei Stunden mit der Herstellung und dem Austragen oder Ausfahren von Konditorwaren und an diesem Tag zum Verkauf kommenden Bäckerwaren beschäftigt werden.

15 Sonntage pro Jahr müssen frei bleiben. Allerdings kann auf Grund von Tarifverträgen oder darauf beruhender Betriebs- oder Dienstvereinbarungen eine Reduzierung auf 10 freie Sonntage pro Jahr erfolgen.

Ihr Anwalt für Vertrags­recht

 

Rechtsanwalt Cornell Witte
Ottenbergstr. 23
39106 Magdeburg

Mobil: 0172/2957130
Telefon: 0391/9908600
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E-Mail: rechtsanwalt@cornell-witte.de

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