Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Ihr Rechtsanwalt für Gesellschaftsrecht in Magdeburg

 

Die GbR ist eine weit verbreite Rechtsform für mindestens 2 Personen mit einem gemeinsamen wirtschaftlichen Geschäftszweck in Deutschland. Sie ist schnell zu gründen, kostengünstig, relativ unkompliziert im Handling und bedarf nur weniger formeller und inhaltlicher Voraussetzungen. Dennoch stellen sich viele Fragen, welche ich Ihnen als erfahrener Anwalt im Gesellschaftsrecht in Magdeburg gern beantworte.

BgB-Gesellschaft

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist die am einfachsten zu gründende Rechtsform in Deutschland. Voraussetzung für die Gründung einer GbR ist das Vorhandensein von zumindest zwei Gesellschaftern, welche ein gemeinsames wirtschaftliches Ziel verfolgen wollen. Die Gründung erfolgt durch Vereinbarung zwischen den Gesellschaftern und Anmeldung beim örtlich zuständigen Gewerbeamt. Die Gesellschafter der GbR haften mit ihrem gesamten Vermögen und gesamtschuldnerisch. Dies bedeutet, dass im Falle von Verbindlichkeiten die Gesellschafter nicht jeder zur Hälfte, sondern jeder mit der gesamten Summe haftet.

Zwar lässt sich eine GbR auch durch einfachen Handschlag gründen, jedoch empfiehlt es sich hier einen vernünftigen Gesellschaftsvertrag aufzusetzen. Durch die persönliche Haftung ist eine möglichst konkrete Regelung der jeweiligen Rechte und Pflichten der Gesellschafter äußerst sinnvoll.

Auch die Abwicklung eine GbR ist relativ einfach. So kann durch Austritt eines Gesellschafters die GbR bereits aufgelöst werden. Sofern die übrigen Gesellschafter den Geschäftsbetrieb fortsetzen möchten, entsteht hierdurch eine neue GbR. Gewerberechtlich ist eine Gewerbeabmeldung oder eine Gewerbeummeldung vorzunehmen.

Die GbR unterliegt derzeit einer erheblichen Veränderung. So soll zum 1.1.2024 ein GbR Register eingeführt werden. Sinn und Zweck dieses Registers soll es sein, die Nachvollziehbarkeit und Seriosität der GbR zu erhöhen. Zwingend soll die Eintragung in dieses Register sein, wenn die GbR auch beabsichtigt Grundstücke zu erwerben. Nähere Informationen hierzu finden Sie demnächst hier auf der Seite.

Vorteile in Kürze

– schnelle Gründung durch gemeinsames Handeln, selbst ohne schriftlichen Gesellschaftsvertrag

– einfache Gewerbeanmeldung aller Gesellschafter

– keine Verpflichtung zur Bilanzierung, eine Gewinn- und Verlustrechnung ist ausreichend

– kein Stammkapital erforderlich

– einfache Abwicklung durch Gesellschafterbeschluss und Gewerbeabmeldung

Nachteile in Kürze

– gesamtschuldnerische und persönliche Haftung aller Gesellschafter

– steuerlich sind weniger Gestaltungsspielräume vorhanden, da die Versteuerung direkt über die Gesellschafter erfolgt

– Einschränkungen bei der Firmierung (Namensgebung) einer GbR

Gründung einer GbR

für die Gründung bedarf es folgender Schritte:

  • es müssen sich mindestens 2 gründungswillige Personen zum Zwecke eines gemeinsamen Geschäftsbetriebs zusammenfinden
  • es sollte ein Gesellschaftsvertrag formuliert und abgestmmt werden- ohne einen solchen Vertrag gilt das gesetzlich Geregelte
  • alle Gesellschafter müssen eine Gewerbeanmeldung beim zuständigen Gewerbeamt vornehmen (ausgenommen freiberufliche Tätigkeiten)
  • trotz der Übermittlung der Gewerbeanmeldungen durch die Gewerbebehörden an das Finanzamt, sollte eine eigene Meldung an das zuständige Finanzamt erfolgen (so erhält man schneller die notwendigen Steuernummern)
  • je nach Tätigkeitsfeld kann auch eine Meldung bei der zuständigen Handwerkskammer notwendig sein
  • es sollte geprüft werden, ob eine Meldung zur Berufsgenossenschaft notwendig ist (spätestens bei angestellten Mitarbeiter*innen zwingend)

Firma (Name) einer GbR

Der Name eines Unternehmens (Firma) ist das Aushängeschild. Jedoch bestehen für die GbR hierfür gesetzliche Verpflichtungen. Als Personengesellschaft ist es verpflichtend, die Vor- und Zunamen aller Gesellschafter in der Firma darzustellen. So hat sich eine GbR aus zwei Gesellschaftern wie folgt zu benennen:

Max Mustermann & Maximilia Musterfrau GbR

Oftmals besteht der Wunsch, die Firma anders zu benennen. Etwa durch die Hinzufügung einer Fantasiezusatzbezeichnung oder einer Beschreibung der Tätigkeit. Dies ist möglich, darf aber die Namen der Gesellschafter nicht ersetzen. Möglich wären daher:

„dragonfly GbR- Max Mustermann & Maximilia Musterfrau“

„Immobilienverwaltung Max Mustermann & Maximilia Musterfrau GbR“

 

Hilfe durch Rechtsanwalt für Gesellschaftsrecht

Bei Gründung, während des Betriebs und bei der Beendigung der Gesellschaft durch Abmeldung, Umwandlung, Kauf oder Verkauf, usw. können vielfältige Fragen aufkommen. Regelungen zwischen den Gesellschaftern und im Kontakt zu Dritten bieten ebenfalls Anlass zur rechtlichen Klärung und Durchsetzung. Nehmen Sie gern Kontakt zu mir, als Anwalt in Magdeburg, auf.