3G-Regelung am Arbeitsplatz
Ihr Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Magdeburg

 

Die Arbeitsschutzmaßnahmen im Rahmen der Corona-Pandemie machen vor keinem Unternehmen und keiner Betriebsstätte halt. Der Gesetzgeber verlangt nunmehr 3G-Regelungen am Arbeitsplatz. Dennoch sind die vorhandenen Regelungen nicht immer rechtlich einfach und eindeutig und bedürfen daher eingehender Prüfungen durch spezialisierte Anwälte für Arbeitsrecht. Zudem ist es oftmals auch inhaltlich nicht immer nachvollziehbar.

Arbeitsrecht und Streitigkeit

Was bedeutet „3G-Regelung“?

Unter „3G-Regelung“ sind nachweislich geimpfte, genesene und getestete Personen zu verstehen. 

Demgegenüber sind noch „2G“ (geimpft und genesen) und „2G plus“ (geimpfte oder genesene Personen, die zusätzlich getestet sein müssen) immer wieder Begrifflichkeiten, welche in den entsprechenden Verordnungen erscheinen.

Für wen gilt die 3G-Regelung am Arbeitsplatz?

  • für alle Unternehmen, welche Kundenkontakt haben.
  • alle Mitarbeiter, welche in den Geschäftsräumen anwesend sein müssen.
  • Ausnahme: Arbeitsplätze ohne Kontakte zu anderen Personen

Welche Informationsrechte haben Arbeitgebende?

  • Arbeitgebende (AG) sind berechtigt und verpflichtet, den Impfstatus der Arbeitnehmenden zu erfragen
  • der Impf- und Genesenenstatus darf und muss vorübergehend gespeichert werden und dient bei Kontrollen als Nachweis der ordnungsgemäßen Einhaltung der 3G-Regelung im Betrieb (Infektionsschutzgesetz überlagert DSGVO)

Was passiert mit ungeimpften und nicht genesenen Personen?

  • diese müssen tagesaktuell getestet sein bevor ein Betreten des Unternehmens erfolgt. (In LSA gilt: PCR- Test 48h gültig; Schnelltest 24h gültig)- bei Selbsttest vor Ort unter Aufsicht des Verantwortlichen oder einer beauftragten Person
  • bei Verweigerung der Testung darf das Betreten des Unternehmens nicht gewährt werden.
  • es muss geprüft werden, inwieweit Arbeitsaufgaben außerhalb des Unternehmens möglich ist (z.B. Homeoffice (Telearbeit), mobiles Arbeiten, usw.)
  • sind o.g. Beschäftigungen nicht möglich, kann eine unbezahlte Freistellung angeordnet werden
  • letztlich kann eine Kündigung erfolgen

Wer bezahlt die notwendigen Tests?

  • nicht abschließend geklärt
  • grundsätzlich sind Arbeitgebende verpflichtet, 2x wöchentlich einen Test kostenlos zur Verfügung zu stellen
  • dem folgend könnte man annehmen, dass die restlichen Tests von den Arbeitnehmenden zu zahlen sind. Hier ist aber mit juristischen Nachjustierungen zu rechnen.

Worauf sollte man noch achten (nicht abschließend)?

  • Es gilt weiterhin die Verpflichtung, ein Schutz- und Hygienekonzept zum Schutz vor den Gefährdungen vor der SARS CoV2-Virus im Betrieb zu entwickeln und umzusetzen. Dazu gehören alle gängigen Maßnahmen nach dem AHA-A-L- Prinzip (Abstand, Hygiene, Maske, App, Lüften)
  • Anpassung der Gefährdungsbeurteilung (auch hinsichtlich der psychologischen Folgen)
  • Umsetzung von Homeoffice, mobilen Arbeiten unter Berücksichtigung der geltenden Arbeitsschutz-, Datenschutz und Gesundheitsvorgaben

Wo finde ich mehr Informationen zur 3G-Regelung?

Grundsätzlich sind die Bestimmungen zu den 3G_ Regelungen dem Infektionsschutzgesetz zu entnehmen. Die Länder haben hierzu ergänzende Bestimmungen in Landesverordnungen erlassen. Flankierend dazu bestehen umfangreiche Regelungen des üblichen Arbeitsvertrag- und Gesundheitsschutzes.

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